Satzung Verein
"Hundegarten Northeim e.V."

(Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in der folgenden Satzung in männlicher Sprachform gebraucht wurden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform)

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

1) Der am 13. Juli 2021 gegründete Verein trägt den Namen "Hundegarten Northeim". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V..

2) Der Sitz des Vereins ist in 37154 Northeim.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes

2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

a. Entstehung und Unterhaltung eines Hundegartens in Northeim.

b. Artgerechte Haltung von Hunden durch:

i. u.a. Freilauf ohne Leine, auch während der Brut- und Setzzeit.

ii. gefahrlose Möglichkeiten der Bewegung, des Spiels, der Erziehung und der Möglichkeit von freien sozialen Kontakten zu Artgenossen.

c. Förderung des Zusammenlebens mit Hunden in unserer Gesellschaft.

d. Wissensvermittlung über Hund und deren Verhalten - rassenunabhängig.

e. Förderung des Verständnisses und Wissensvermittlung für Erziehung und Beschäftigung für die Hunde.

f. Förderung des Verständnisses der Hundehalter untereinander, sowie mit Nichthundehaltern und der Gesellschaft

§ 3 Selbstlosigkeit

1) Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Darüber hinaus strebt der Verein die Klimaneutralität an.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme - per Vereinsvordruck - in den Verein entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft ist möglich als aktives oder passives Mitglied. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages erkennt der Bewerber die Vereinssatzung sowie die Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse als rechtsverbindlich an.

Die Mitglieder verpflichten sich, den gültigen Platznutzungsregeln Folge zu leisten.

§ 4.1 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der jeweils geltenden Platzordnung alle Einrichtungen des Vereins kostenlos zu nutzen.

Auf Verlangen wird eine Satzungskopie ausgehändigt.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein nach Kräften zu fördern und das Ansehen des Vereins in jeder Hinsicht zu wahren.

Das Mitglied hat seinen Beitragspflichten pünktlich nachzukommen. Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

Die Mitglieder haben für ihre Tiere eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Eine Tollwutimpfung ist regelmäßig durchzuführen.

Sie erklären durch ihren Aufnahmeantrag rechtsverbindlich, dass sie für jeden Schaden, der durch das Verhalten des Hundes entsteht, voll verantwortlich sind (§§ 833/ 834 BGB). Der Verein haftet in keiner Weise für Personen- und / oder Sachschäden, die durch die Hunde der Mitglieder und Gasthunde angerichtet werden.

Hunde, die an einer übertragbaren Krankheit (z.B. Zwingerhusten) erkrankt sind oder bei denen ein solcher Verdacht besteht, dürfen das Vereinsgelände nicht betreten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein oder mit dem Tod des Mitglieds.

1) Ein Mitglied kann seinen Austritt jederzeit durch eine unterschriebene schriftliche Erklärung zum 31.10. desjeweiligen Jahres gegenüber dem Vorstand erklären.

2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

3) Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ist bei vereinsschädigendem Verhalten zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird laut gültiger Beitragsordnung eine einmalige Aufnahmegebühr und ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung durch eine einfache Mehrheit bestimmt.

Die Jahresbeiträge sind im Voraus bis zum 1. Februar des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a. der Vorstand

b. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

1) Der Vorstand i. S. D. §26 BGB setzt sich zusammen aus:

a. dem 1. Vorsitzender

b. dem 2. Vorsitzender

c. dem Schriftführer

d. dem Kassenwart

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart sind berechtigt, Spendenquittungen auszustellen.

3) Der Vorstand kann Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen, die jedoch nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. (Organisation Veranstaltungen, Organisation Platzpflege, Kassenprüfer)

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

3) Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten werden für die Dauer von einem Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Beisitzer sind in ihren Aufgabengebieten selbständig, unterliegen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.

§10 Beschlussfassung des Vorstandes

1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, telefonisch oder per Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

3) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, per Online Meeting oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und wird vom Vorstandsvorsitzendem, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geführt.

2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Datum der Email.

3) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

b. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge

c. Wahl und Abberufung des Vorstandes

d. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

6) Über den Versammlungsinhalt ist ein Protokoll zu fertigen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Sie sind auf der folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung zu verlesen.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

2) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich.

3) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 25% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutz Northeim und Umgebung e.V., am Auewäldchen, 37151, Northeim, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 13. Juli 2021 in Northeim errichtet.